Dr. Hans-Heinrich Eidt

Rechtsanwalt

 

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Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden in erster Linie nach gesetzlichen Vorschriften (RVG) berechnet.

  1. In Zivilrechtsstreitigkeiten und Familiensachen richtet sich das Honorar nach dem Streitwert. Dieser wird, wenn die Sache zu Gericht geht, vom Richter nach der Gebührentabelle berechnet und festgesetzt. Je höher der Streitwert ist, desto geringer werden – prozentual – die Honorare. Deswegen ist bei sehr kleinen Fällen das Honorar möglicherweise höher als der Wert der Sache, um die gestritten wird.

  2. In Strafsachen richtet sich das Honorar nach der Bedeutung der Straftat, über die verhandelt wird, und nach dem dafür bestimmten Gericht. Bei diesen Gebühren sind Rahmen festgelegt, in denen der Anwalt nach dem jeweiligen Aufwand und der Bedeutung der Sache die Gebühren berechnen kann.

  3. Hat der Mandant nur geringes Einkommen, kann er bei einem aussichtsreichen Rechtsstreit Beratungskostenhilfe vor der gerichtlichen Auseinandersetzung und bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesen Fällen zahlt die Staatskasse die Anwaltshonorare bei voller Kostenhilfe. Liegt das Einkommen über der festgelegten Grenze, kann immer noch Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt werden.

    Aber Achtung: letztlich zahlt der Mandant –wenn auch in Raten – die selben Gebühren, die er auch ohne die Verfahrenskostenhilfe zahlen müsste.

    Zudem werden nur die Kosten des eigenen Anwalts erstattet; verliert der Mandant den Rechtsstreit, hat er ohne jede staatliche Hilfe die Kosten des Gegenanwaltes zu bezahlen.

    Eine Ausnahme machen arbeitsgerichtliche Fälle; hier gibt es in der 1. Instanz keine Kostenerstattung für die jeweilige Gegenseite.

  4. In Strafsachen gibt es diese Unterstützung nicht, aber in schweren Fällen wird dem Mandanten ein Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet, der ebenfalls aus der Staatskasse zu niedrigeren Gebühren als ein Wahlanwalt bezahlt wird. In Ausnahme fällen kann der Pflichtverteidiger einen Zuschlag zu den niedrigeren Gebühren beantrage, wenn der Mandant über größere Mittel verfügt.

  5. Außer den gesetzlichen Gebühren können   Anwalt und Mandant auch ein abweichendes Honorar vereinbaren. Dies muss schriftlich geschehen, kann aber auch nur Honorarteile wie z.B. ein erhöhtes Abwesenheitsgeld bei auswärtigen Prozessen betreffen.

  6. Zu empfehlen ist daher der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die in sehr vielen Fällen die Anwaltskosten beider Anwälte und die Gerichtskosten übernimmt. Empfehlenswert ist zudem, sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anwaltlich beraten zu lassen, weil nicht jeder alle möglichen Risiken abdecken muss und somit Kosten sparen kann. Nicht versicherbar sind die Risiken bei Ehescheidungs-, Bau- und Erbstreitigkeiten.